Die Sozialhilfemaßnahmen sind nach Zeitablauf beendet und wenn die Verlängerungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, kann der Umstand eintreten, dass die bis zu diesem Zeitpunkt fruchtbare Betreuung abzubrechen ist. Oftmals besteht aber noch ein Bedürfnis und auch die objektive Notwendigkeit, ein Mindestmaß an Betreuung aufrecht zu erhalten. Um auch an dieser Stelle Kontinuität zu gewährleisten, bietet die Welcker Stiftung zusätzlich das Ambulant Betreute Wohnen im Rahmen der Eingliederungshilfe (§53 SGB XII ) sowie der Überwindung sozialer Schwierigkeiten ( § 67 SGB XII ) an. Im Unterschied zur stationären Betreuung lebt der Klient in einer eigenen Mietwohnung und die Betreuungszeit ist je nach Maßnahmeart zeitlich beschränkt.
Es wird also eine wesentlich höhere psychische und soziale Stabilität, sowie Eigenverantwortlichkeit vorausgesetzt.
Selbstverständlich kann das Ambulant Betreute Wohnen bei Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen auch die Eingansstufe sein.
Bei beiden Maßnahmen findet eine enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bewährungshelfer statt. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der gemeindepsychiatrischen Vernetzung genutzt.