Es besteht eine Kosten – und Leistungsvereinbarung mit den Leistungsträgern gem.§75 Abs. 3 SGB XII. Dabei kommen im stationären Bereich zwei Maßnahmearten in Betracht:

  • Die Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII für psychisch Kranke
  • Die Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten gem. § 67 SGB XII.

Für die Hilfe gem. §67 SGB XII ist der jeweils örtliche Sozialhilfeträger zuständig, für die Hilfen gem. §53 SGB XII sind es die örtlichen Sozialhilfeträger in Baden- Württemberg und die überörtlichen Träger in den anderen Bundesländern. Der Hilfebedarf wird in der Regel in einem sog. Hilfebedarfsverfahren festgestellt.

An dieser Stelle sei  darauf hingewiesen, dass – wie in allen Sozialhilfeleistungen üblich – Einkommen und Vermögen zumindest anteilig auf die gewährten Leistungen angerechnet werden. Auskünfte darüber erteilt auch der jeweilige Kostenträger.